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title: "§ 3 VereinsGDV — Sicherstellung von Sachen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vereinsgdv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsgdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 3 VereinsGDV — Sicherstellung von Sachen

Sachen und Sachgesamtheiten werden dadurch sichergestellt, daß die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt. Läßt die Eigenart der sicherzustellenden Sachen dies nicht zu, ist die Sicherstellung durch Anbringung von Siegelmarken oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Die Sicherstellung soll dem Gewahrsamsinhaber angezeigt werden.

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— Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsgdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
