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title: "§ 20 VereinsGDV — Auskunftspflicht für Ausländervereine"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vereinsgdv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsgdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 20 VereinsGDV — Auskunftspflicht für Ausländervereine

(1) Ausländervereine mit Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes haben der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu geben

1.



über ihre Tätigkeit;

2.



wenn sie sich politisch betätigen,

a)



über Namen und Anschrift ihrer Mitglieder,

b)



über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.

(2) Die Auskunftspflicht obliegt den in § 19 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen.

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— Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsgdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
