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title: "§ 17 VereinsGDV — Härtefälle"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vereinsgdv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsgdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 17 VereinsGDV — Härtefälle

(1) Eine unbillige Härte im Sinne des § 13 Abs. 2 des Vereinsgesetzes liegt insbesondere vor, wenn das Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands das öffentliche Interesse an der Einziehung erheblich übersteigt.

(2) Die Anordnung, daß ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vereinsgesetzes eintretender Rechtsverlust unterbleibt oder von der Einziehung nach § 12 des Vereinsgesetzes abgesehen wird, ergeht durch schriftlichen Bescheid an den Betroffenen. Ergeht die Anordnung nach Eintritt des Rechtsverlustes oder nach erfolgter Einziehung, so hebt sie diese auf.

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— Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsgdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
