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title: "§ 13 VereinsGDV — Mitteilung des Rechtsübergangs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vereinsgdv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsgdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 13 VereinsGDV — Mitteilung des Rechtsübergangs

Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde setzt von dem nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erfolgten Rechtsübergang in Kenntnis

1.



die Schuldner des Vereins,

2.



die Eigentümer von Sachen, die nach § 11 Abs. 2 des Vereinsgesetzes von der Einziehung erfaßt werden,

3.



die Gläubiger und die Schuldner von Forderungen, die nach § 11 Abs. 2 des Vereinsgesetzes von der Einziehung erfaßt werden,

4.



die Inhaber sonstiger Rechte, die nach § 11 Abs. 2 des Vereinsgesetzes von der Einziehung erfaßt werden.

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— Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsgdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
