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title: "§ 11 VerdStatG — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verdstatg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verdstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 11 VerdStatG — Übergangsregelung

Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird für die vier Berichtsquartale des Jahres 2021 auf der Grundlage des § 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden für das Berichtsjahr 2020 auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung durchgeführt.

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— Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verdstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
