---
title: "Art 5 VerdOrdenStat"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verdordenstat/art-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verdordenstat/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# Art 5 VerdOrdenStat

(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind





die Leiter der obersten Bundesbehörden sowie

der Präsident des Deutschen Bundestages und

der Präsident des Deutschen Bundesrates





für die im Dienste des Bundes stehenden Personen ihres Geschäftsbereichs,

der Bundesminister des Auswärtigen





für deutsche Staatsangehörige mit dem Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige,

die Ministerpräsidenten der Länder, der Regierende Bürgermeister von Berlin, der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen und der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg





für den Bereich ihrer Länder.

(2) Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt.

---

— Statut des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verdordenstat/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
