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title: "§ 3 VerbrVerbG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verbrverbg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verbrverbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 3 VerbrVerbG

Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor. Dies gilt auch für ein Nachfolgeunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345).

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— Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verbrverbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
