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title: "§ 7 VDuG — Streitgenossenschaft"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vdug/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 7 VDuG — Streitgenossenschaft

(1) Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.

(2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
