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title: "§ 45 VDuG — Veranlassung der Bekanntmachung durch das Gericht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vdug/45"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 45 VDuG — Veranlassung der Bekanntmachung durch das Gericht

Das Gericht übermittelt dem Bundesamt für Justiz unverzüglich veröffentlichungsfähige Fassungen der im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machenden Angaben (§ 44 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 18), insbesondere der Terminsbestimmungen, Hinweise, Zwischenentscheidungen und Urteile.

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— Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
