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title: "§ 35 VDuG — Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vdug/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 35 VDuG — Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung

(1) Das Gericht prüft den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Sachwalters.

(2) Beanstandet das Gericht den Schlussbericht oder die Schlussrechnung, so fordert es den Sachwalter unter Fristsetzung dazu auf, der Beanstandung abzuhelfen.

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— Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
