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title: "§ 24 VDuG — Eröffnungsbeschluss"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vdug/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 24 VDuG — Eröffnungsbeschluss

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Umsetzungsverfahrens, sobald der Unternehmer die folgenden Beträge zu Händen des Sachwalters gezahlt hat:

1.



den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag (§ 18 Absatz 1 Nummer 2),

2.



den kollektiven Gesamtbetrag (§ 18 Absatz 2), sofern der Unternehmer zur Zahlung eines solchen verurteilt ist.

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— Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
