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title: "§ 1 VDuG — Verbandsklagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vdug/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 1 VDuG — Verbandsklagen

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben:

1.



Abhilfeklagen und

2.



Musterfeststellungsklagen.

(2) Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt.

(3) Der Zulässigkeit einer Verbandsklage nach diesem Gesetz steht nicht entgegen, dass wegen desselben Lebenssachverhalts ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eröffnet worden ist.

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— Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
