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title: "§ 4 VDG — Aufsichtsmaßnahmen; Untersagung des Betriebs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vdg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 4 VDG — Aufsichtsmaßnahmen; Untersagung des Betriebs

(1) Ergänzend zu den Aufgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 obliegt der Aufsichtsstelle auch die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 20.

(2) Die Aufsichtsstelle kann gegenüber Vertrauensdiensteanbietern die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 20 treffen. Zur Einhaltung dieses Gesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 20 kann sie von Vertrauensdiensteanbietern Nachweise anfordern und selbst Überprüfungen vornehmen. Im Übrigen stehen der Aufsichtsstelle die Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, insbesondere nach Artikel 17 Absatz 4, auch zur Durchsetzung dieses Gesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 20 zur Verfügung.

(3) Die Aufsichtsstelle kann einem Vertrauensdiensteanbieter den Betrieb vorübergehend, teilweise oder ganz untersagen, wenn

1.



Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 keinen Erfolg versprechen und

2.



Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anbieter die Voraussetzungen für den Betrieb eines Vertrauensdienstes nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie nach diesem Gesetz und nach der Rechtsverordnung nach § 20 nicht erfüllt.

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— Vertrauensdienstegesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
