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title: "§ 21 VDG — Übergangsvorschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vdg/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 21 VDG — Übergangsvorschrift

Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate im Sinne von § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes ausgestellt haben, dürfen diese qualifizierten Zertifikate als qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter für qualifizierte Zertifikate nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 weiterhin in ihrem Zertifikatsverzeichnis führen. Sie dürfen weiter alle in diesem Zusammenhang mit ihren Kunden vereinbarten Dienste anbieten, insbesondere einen Widerrufsdienst. § 16 Absatz 1 gilt entsprechend. Die von der Bundesnetzagentur gemäß § 16 Absatz 1 des Signaturgesetzes ausgestellten Zertifikate werden mit Ablauf des 14. November 2018 gesperrt.

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— Vertrauensdienstegesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
