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title: "§ 18 VDG — Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vdg/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 18 VDG — Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben

Liegt der Konformitätsbewertungsstelle für einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben eine Akkreditierung nach Abschnitt 4 des De-Mail-Gesetzes vor, so soll die Konformitätsbewertungsstelle die Konformitätsbewertung dieses qualifizierten Dienstes nach Möglichkeit auf die Prüfung der Nachweise beschränken, die im Rahmen der Akkreditierung nach § 18 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes erbracht worden sind.

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— Vertrauensdienstegesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
