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title: "§ 4 VBVG — Aufwendungsersatz des Vormunds"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vbvg_2023/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 4 VBVG — Aufwendungsersatz des Vormunds

(1) Für seine anlässlich der Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen kann der Berufsvormund Vorschuss oder Ersatz in entsprechender Anwendung des § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.

(2) Für solche Dienste, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, kann der Berufsvormund anstelle der Vergütung nach § 1 Absatz 3 als Aufwendung Ersatz in entsprechender Anwendung des § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.

## Fußnoten

(+++ § 4 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 +++)

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— Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
