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title: "§ 16 VBVG — Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vbvg_2023/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 16 VBVG — Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten

Stellt das Gericht fest, dass eine Angelegenheit des Verfahrens- oder Umgangspflegers werktäglich zwischen 18 und 6 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder Feiertagen wahrzunehmen ist, so erhöht sich der nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zu bewilligende Stundensatz der Vergütung um 25 Prozent.

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— Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
