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title: "§ 2 VbrInsFV — Zulässige Abweichungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vbrinsvv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vbrinsvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 VbrInsFV — Zulässige Abweichungen

Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Formularen und dem Hinweisblatt sind zulässig:

1.



Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;

2.



Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Formularen, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Formularen geboten sind.

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— Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vbrinsvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
