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title: "§ 1 VbrInsFV — Formulare"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vbrinsvv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vbrinsvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 1 VbrInsFV — Formulare

(1) Für die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung zu stellenden Anträge und für die von den Beteiligten vorzulegenden Bescheinigungen, Verzeichnisse und Pläne werden die folgenden, in der Anlage bestimmten Formulare eingeführt:

1.



Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 305 der Insolvenzordnung mit Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 287 Abs. 1 der Insolvenzordnung,

2.



Anlagen zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

a)



Personalbogen mit Angaben zur Person des Schuldners,

b)



Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung,

c)



Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung,

d)



Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Vermögensverzeichnisses nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (Vermögensübersicht),

e)



Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung mit Ergänzungsblättern (Vermögensverzeichnis),

f)



Verzeichnis der Gläubiger und Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (Gläubiger- und Forderungsverzeichnis),

g)



Schuldenbereinigungsplan nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 der Insolvenzordnung.

(2) Den Formularen ist ein Hinweisblatt beizufügen, das deren wesentlichen Inhalt kurz erläutert.

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— Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vbrinsvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
