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title: "§ 4 VBD — Bekanntgabe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vbd/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vbd/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 4 VBD — Bekanntgabe

Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

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— Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vbd/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
