---
title: "Anlage 2 VAG — Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vag_2016/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# Anlage 2 VAG — Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 557)



Umfasst die Zulassung zugleich

1.



Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 3, 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie unter der Bezeichnung „Kraftfahrtversicherung“ erteilt;

2.



Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung „See- und Transportversicherung“ erteilt;

3.



Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung „Luftfahrtversicherung“ erteilt;

4.



die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung „Feuer- und andere Sachschäden“ erteilt;

5.



die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter der Bezeichnung „Haftpflicht“ erteilt;

6.



die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung „Kredit und Kaution“ erteilt;

7.



die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der Bezeichnung „Schaden- und Unfallversicherung“ erteilt.

---

— Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
