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title: "§ 95 VAG — Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vag_2016/95"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 95 VAG — Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung

(1) Für die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel nur aus Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln der Qualitätsklasse 2 zusammen.

(2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 bedecken mindestens die Hälfte der Mindestkapitalanforderung.

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— Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
