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title: "§ 71 VAG — Widerruf der Erlaubnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vag_2016/71"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 71 VAG — Widerruf der Erlaubnis

Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn

1.



das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder

2.



im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.§ 304 bleibt unberührt.

## Fußnoten

(+++ § 71 Satz 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 5 +++)

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— Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
