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title: "§ 356 VAG — Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vag_2016/356"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 356 VAG — Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8

§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt. § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2018 beginnt.

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— Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
