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title: "§ 7 VAG-InfoV — Information auf Anfrage"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vag-infov/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vag-infov/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 7 VAG-InfoV — Information auf Anfrage

Die durchführende Einrichtung stellt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern auf Anfrage die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 genannten Unterlagen zur Verfügung. Versorgungsanwärter erhalten auf Anfrage auch die Informationen zu den Annahmen, die den Projektionen nach § 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugrunde liegen.

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— Verordnung über Informationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung, die von Pensionsfonds, Pensionskassen und anderen Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vag-infov/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
