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title: "§ 6 VAG-InfoV — Zusätzliche Informationen vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vag-infov/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vag-infov/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 6 VAG-InfoV — Zusätzliche Informationen vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem

Versorgungsanwärter, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, erhalten die in § 3 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 bezeichneten Informationen vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem.

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— Verordnung über Informationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung, die von Pensionsfonds, Pensionskassen und anderen Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vag-infov/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
