Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 16.04.1988
- Fundstelle:
- BGBl I 1988, 529
- Stand:
- 20260506174802
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2485) angefügt wurde, wird verordnet:
Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen und die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands werden von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz freigestellt.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.
Der Bundesminister der Finanzen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.