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title: "§ 8 UZwG — Fesselung von Personen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uzwg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uzwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 8 UZwG — Fesselung von Personen

Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, darf gefesselt werden, wenn

1.



die Gefahr besteht, daß er die Vollzugsbeamten oder Dritte angreift, oder wenn er Widerstand leistet;

2.



er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird;

3.



Selbstmordgefahr besteht.

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— Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uzwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
