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title: "§ 18 UZwG — Verwaltungsvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uzwg/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uzwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 18 UZwG — Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundesministerien erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

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— Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uzwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
