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title: "§ 15 UZwG — Notstandsfall"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uzwg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uzwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 15 UZwG — Notstandsfall

(1) Unterstellt die Bundesregierung die Polizei eines Landes oder mehrerer Länder nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ihren Weisungen, so gilt dieses Gesetz auch für die unterstellten Polizeikräfte.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht im Land Berlin.

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— Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uzwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
