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title: "§ 13 UZwGBw — Hilfeleistung für Verletzte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uzwbwg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uzwbwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 13 UZwGBw — Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewandt, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, beizustehen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

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— Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uzwbwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
