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title: "§ 11 UZwGBw — Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uzwbwg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uzwbwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 11 UZwGBw — Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges

Die Anwendung einer Maßnahme des unmittelbaren Zwanges ist anzudrohen, außer wenn es die Lage nicht zuläßt.

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— Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uzwbwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
