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title: "§ 1 UVPPortV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uvpportv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uvpportv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 1 UVPPortV — Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

1.



für das zentrale Internetportal des Bundes, das nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzurichten ist, und

2.



für die zentralen Internetportale der Länder, die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzurichten sind.

(2) Verpflichtungen nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen bleiben unberührt.

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— Verordnung über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uvpportv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
