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title: "§ 70 UVPG — Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uvpg/70"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 70 UVPG — Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über

1.



Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 3 Satz 2 und § 25 Absatz 1 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen zugrunde zu legen sind,

2.



Grundsätze für den Untersuchungsrahmen nach § 15,

3.



Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung nach § 24 und für die begründete Bewertung nach § 25 Absatz 1,

4.



Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach § 7 sowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien,

5.



Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach § 40,

6.



Grundsätze für die Überwachung nach den §§ 28, 45 und 68.

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— Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
