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title: "§ 6 UVPG — Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uvpg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 6 UVPG — Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

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— Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
