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title: "§ 43 UVPG — Abschließende Bewertung und Berücksichtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uvpg/43"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 43 UVPG — Abschließende Bewertung und Berücksichtigung

(1) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung überprüft die zuständige Behörde die Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihr nach den §§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1 übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. Bei der Überprüfung gelten die in § 40 Absatz 3 bestimmten Maßstäbe.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 ist im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms zu berücksichtigen.

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— Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
