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title: "Anlage 2 UVKapWertV — Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uvkapwertv/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uvkapwertv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# Anlage 2 UVKapWertV — Kapitalwerte bei Abfindung
von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert nach Ablauf von 15 Jahren
nach dem Unfall

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 896,

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote





Alter des Verletzten zur Zeit der Abfindung
 Kapitalwert

unter 25
 20,5

25 bis unter 30
 19,7

30 bis unter 35
 18,8

35 bis unter 40
 17,7

40 bis unter 45
 16,5

45 bis unter 50
 15,1

50 bis unter 55
 13,5

55 bis unter 60
 11,8

60 bis unter 65
 10,0

65 bis unter 70
 8,2

70 bis unter 75
 6,5

75 bis unter 80
 5,0

80 bis unter 85
 3,8

85 bis unter 90
 2,9

90 bis unter 95
 2,2

95 und mehr
 1,6

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— Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uvkapwertv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
