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title: "§ 2 UVBKostErstV — Kostenerstattung für übertragene Aufgaben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uvbkosterstv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uvbkosterstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 UVBKostErstV — Kostenerstattung für übertragene Aufgaben

Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 erstatten der Unfallversicherung Bund und Bahn die Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für Beamtinnen und Beamte entstehen (Kosten).

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— Verordnung über die Kostenerstattung an die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für die Beamtinnen und Beamten der in § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uvbkosterstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
