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title: "§ 5 UVBBErG — Kosten bei Errichtung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uvbberg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uvbberg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 5 UVBBErG — Kosten bei Errichtung

(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn sowie der Eingliederung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind, werden sonstige Abgaben und Gerichtskosten in Grundbuchsachen nicht erhoben.

(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit nach Absatz 1 ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Unfallversicherung Bund und Bahn bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.

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— Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uvbberg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
