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title: "§ 11 UVBBErG — Vorstand"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uvbberg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uvbberg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 11 UVBBErG — Vorstand

(1) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes und die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder des Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse werden Mitglieder des Vorstandes der Unfallversicherung Bund und Bahn. Das Gleiche gilt für die am 31. Dezember 2014 amtierenden stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vorstände.

(2) Die ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes und die ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse haben unabhängig von ihrer jeweiligen Anzahl insgesamt die gleiche Anzahl an Stimmen.

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— Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uvbberg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
