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title: "§ 4b UStG — Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ustg_1980/4b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 4b UStG — Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen

Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb

1.



der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände;

2.



der in § 4 Nr. 4 bis 4b und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen;

3.



der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre;

4.



der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 nicht eintritt.

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— Umsatzsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
