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title: "§ 18d UStG — Vorlage von Urkunden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ustg_1980/18d"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 18d UStG — Vorlage von Urkunden

Die Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) berechtigt, von Unternehmern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung zu verlangen. § 97 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Der Unternehmer hat auf Verlangen der Finanzbehörde die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen.

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— Umsatzsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
