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title: "§ 6 UStErstV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/usterstvo/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/usterstvo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 6 UStErstV

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen auch im Land Berlin.

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— Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/usterstvo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
