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title: "§ 5 UStErstV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/usterstvo/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/usterstvo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 5 UStErstV

Diese Verordnung ist auf Steuerbeträge anzuwenden, denen Lieferungen und sonstige Leistungen zugrunde liegen, die nach dem 31. Dezember 1988 bewirkt worden sind.

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— Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/usterstvo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
