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title: "§ 17c UStDV — Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ustdv_1980/17c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 17c UStDV — Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen

Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

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— Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
