---
title: "§ 17 UStDV — Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ustdv_1980/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 17 UStDV — Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

In den Fällen des § 6 Absatz 3a des Gesetzes hat der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

1.



den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie

2.



eine Bestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht, dass die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt.

---

— Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
