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title: "(XXXX) UStatG2005BerPflEntlV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ustatg2005berpflentlv/xxxx"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ustatg2005berpflentlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# (XXXX) UStatG2005BerPflEntlV

In die Erhebung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes werden nichtöffentliche Betriebe, die Wasser gewinnen, sowie nichtöffentliche Betriebe, die Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, nur einbezogen, soweit die gewonnene oder eingeleitete Wasser- oder Abwassermenge jeweils mindestens 2 000 Kubikmeter pro Jahr beträgt.

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— Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ustatg2005berpflentlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
