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title: "§ 4 USG — Ruhen der Leistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/usg_2020/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/usg_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 4 USG — Ruhen der Leistungen

Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen

1.



während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,

2.



während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,

3.



während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.

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— Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/usg_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
