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title: "§ 30 USG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/usg_2020/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/usg_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 30 USG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 27 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig macht,

2.



entgegen § 27 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3.



entgegen § 27 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

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— Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/usg_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
