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title: "§ 21 USG — Dienstkleidung und Ausrüstung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/usg_2020/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/usg_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 21 USG — Dienstkleidung und Ausrüstung

Reservistendienst Leistenden werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. Reservistendienst Leistende, die auf dienstliche Anordnung im Dienst eigene Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

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— Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/usg_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
